Allgemeine Gescgäftsbedingungen
Pohlmann & Nothers Pohlmann Performance Marketing GbR Habichtstraße 6 47661 Issum Deutschland
E-Mail: info@pohlmann-performance.de
Vertreten durch: David Pohlmann & Hannah Nothers
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Pohlmann & Nothers Pohlmann Performance Marketing GbR – nachstehend „Anbieter“ genannt – und ihren Kunden.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Die Angebote des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer und Kaufleute im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde steht dafür ein, dass dies bei ihm zutrifft und er die Leistungen des Anbieters ausschließlich zum Aufbau oder dem Ausbau einer gewerblichen oder nebengewerblichen Tätigkeit bucht.
(4) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters in der Fassung zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Der verbindliche Umfang der vom Anbieter geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot des Anbieters, nicht jedoch nach allgemeinen werblichen Informationen im Internet oder anderen Medien. Besprochene Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind nur bei Bestätigung in Schrift- oder Textform verbindlich.
(2) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen im Bereich Online-Marketing, insbesondere in der strategischen Beratung, der Erstellung und Betreuung bezahlter Werbekampagnen (z. B. auf Meta-Plattformen), dem Aufbau von Marketing-Funnels sowie begleitenden Maßnahmen wie Schulungen, Workshops oder individueller Vertriebsberatung. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder vertraglichen Vereinbarung. Der Anbieter behält sich vor, einzelne Dienstleistungen anzubieten oder einzustellen. Die Leistungen können einmalig, über einen definierten Zeitraum oder in Form wiederkehrender Termine erbracht werden
(3) Der Anbieter kann Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen, um vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen. Ein Anspruch auf Mitwirkung einer bestimmten Person besteht nicht.
(4) Der Anbieter verpflichtet sich gemäß der Natur seiner angebotenen Dienstleistungen nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, wie das Erreichen bestimmter Umsatzzahlen oder Kennzahlen.
(5) Sind zwischen Anbieter und Kunden feste Termine zur Besprechung vereinbart, sind diese verbindlich. Eine Nachholung oder Verschiebung ist nicht möglich, es sei denn das der Anbieter an der Leistungserbringung verhindert ist.
(6) Zusätzliche Kosten, die über den Vertragsgegenstand hinausgehen, wie Werbekosten, Werbekampagnen und zusätzliche Programmierleistungen, werden nicht vom Anbieter getragen. Bei Vertragsschluss des Kunden mit Dritten tritt der Anbieter nicht als Bevollmächtigter oder Erfüllungsgehilfe auf.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen automatisierte Prozesse, Integrationen und technische Hilfsmittel (z. B. Schnittstellen / Conversion-APIs) einzusetzen. Soweit hierfür technische Zugänge, API-Keys oder Partnerrechte erforderlich sind, hat der Kunde diese rechtzeitig und in der für die Leistungserbringung erforderlichen Form bereitzustellen (vgl. §9). Die datenschutzrechtliche Verarbeitung im Rahmen automatisierter Abläufe wird durch den zwischen den Parteien abzuschließenden AVV geregelt. Für Störungen, Ausfälle oder Funktionsänderungen von Drittanbietern (z. B. Plattform-APIs, Cloud-Services) haftet der Anbieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; weitergehende Haftungsregelungen richten sich nach §11.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Allgemein angebotene Dienstleistungen des Anbieters stellen kein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Sie laden den Kunden nur ein, dem Anbieter ein verbindliches Angebot zu machen.
(2) Der Vertrag zwischen dem Anbieter und Kunden kommt zustande, wenn sich beide über den Vertragsschluss einig sind und dies übereinstimmend erklären. Die Erklärungen bedürfen keiner speziellen Form. Der Vertrag kann daher zum Beispiel in einer Videokonferenz, per Chat, Telefon, E-Mail, Fax oder schriftlich geschlossen werden, zum Beispiel durch Bestätigung eines per E-Mail oder Messenger übersandten Angebotes in Textform. Der Kunde willigt ein, dass der Anbieter das Telefonat, die Video-Konferenz oder den Chat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet. Im Falle einer Video-Konferenz oder einem Telefonat kann der Vertrag im Gespräch abgeschlossen werden.
(3) Sofern der Kunde ein Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag durch Annahme des Angebots durch den Anbieter zustande, indem diese dem Kunden eine Bestätigung in Textform oder die Anmeldedaten für ein vom Anbieter bereitgestelltes Kundenportal übersendet.
§ 4 Vergütung
(1) Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung ist im jeweiligen Angebot des Anbieters angegeben und verbindlich.
(2) Mitgeteilte Preise sind Nettopreise, hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(3) Der Anbieter kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Erfüllung der Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
(4) Mehrere Kunden desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.
§ 5 Zahlung, Rechnung
(1) Die geschuldete Vergütung ist, sofern nicht zwischen den Parteien individuell etwas Anderes vereinbart ist, sofort in voller Höhe nach Vertragsschluss fällig. Bei Ratenzahlung ist die jeweilige Rate im Voraus für den jeweiligen Leistungszeitraum fällig. Der Anbieter kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Erfüllung der Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
(2) Mitgeteilte Preise sind Nettopreise; die gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zu tragen, sofern sie anfällt. Mehrere Kunden desselben Auftrages haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Zahlung aller Rechnungsforderungen erfolgt grundsätzlich per SEPA-Lastschrift durch Einzugsermächtigung oder über externe Zahlungsdienstleister (z. B. Stripe, GoCardless) beziehungsweise eine anderweitig vereinbarte Zahlungsweise. Der Kunde teilt dem Anbieter bei Vertragsschluss eine SEPA-fähige Bankverbindung mit, sofern SEPA vereinbart ist.
(4) SEPA-Lastschrift / Einzugsermächtigung: (a) Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift erteilt der Kunde der Pohlmann Performance Marketing GbR ein SEPA-Lastschriftmandat und ermächtigt den Anbieter, fällige Zahlungen vom im Vertrag genannten Konto einzuziehen. Der Kunde sichert zu, Kontoinhaber zu sein oder über die erforderliche Einzugsermächtigung zu verfügen. (b) Die Vorankündigung der Abbuchung (Pre-Notification) erfolgt in Übereinstimmung mit Absatz (8). Der Kunde stellt sicher, dass das angegebene Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung ausreichend gedeckt ist. (c) Der Einzug kann im Auftrag des Anbieters über einen Zahlungsdienstleister erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass die für die Durchführung der SEPA-Lastschrift notwendigen Zahlungsdaten an den beauftragten Zahlungsdienstleister weitergegeben werden; die Abwicklung richtet sich nach den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters. Die Agentur haftet nicht für Ausfallrisiken des Zahlungsdienstleisters, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Agentur beruhen. (d) Kosten, die aufgrund einer Rücklastschrift oder unberechtigter Rückbuchungen entstehen (z. B. Bankgebühren, Chargebacks), trägt der Kunde; der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, zusätzlich eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von € 15,00 je Rücklastschrift in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender, tatsächlich entstandener Schäden bleibt vorbehalten. (e) Der Kunde kann das SEPA-Mandat jederzeit gegenüber dem Anbieter widerrufen; bereits autorisierte Abbuchungen bleiben hiervon unberührt. Nach Widerruf stellt der Anbieter künftige Einzüge ein und kann eine alternative Zahlungsweise (z. B. Vorkasse oder Kartenzahlung) verlangen.
(5) Zahlungen können auch über andere vom Anbieter akzeptierte Zahlungsarten erfolgen; weitere Details ergeben sich aus den Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters, die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden.
(6) Kann eine Lastschrift nicht eingezogen werden und erfolgt eine Rücklastschrift, so hat der Kunde den betreffenden Betrag innerhalb von fünf Werktagen nach Rückbuchung an den Anbieter zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu erstatten. Bei wiederholter Rücklastschrift oder anhaltendem Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen auszusetzen, die vom Kunden gewünschte Zahlungsweise zu ändern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Sofern die Agentur Rechnungen von Dritten entgegennimmt oder buchhalterisch verarbeitet, erfolgt die Abrechnung dieser Posten stets gesondert und netto an den Kunden; die wirtschaftliche Verpflichtung gegenüber Drittanbietern bleibt beim Kunden. Die Agentur leistet keine Vorauszahlungen für Ad-Spend oder Third-Party-Costs und übernimmt keine Zahlungspflicht gegenüber Dritten.
(8) Die Ankündigung der Belastung des Bankkontos (Pre-Notification) erfolgt in Textform (z. B. E-Mail) mindestens einen Geschäftstag vor dem Einzugstag, sofern nicht eine andere Vorankündigung vereinbart ist. Rechnungsbeträge werden nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, jedoch nicht vor Ablauf der Pre-Notification-Frist fällig.
(9) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung vom Anbieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es bei Dienstleistungen entscheidend von seiner Mitwirkung abhängt, ob und wie schnell er eigene Ziele und Erfolge erreicht. Seine Mitwirkung ist daher von zentraler Bedeutung für den Nutzen, den er aus dem Vertrag ziehen kann. Der Kunde sorgt daher auch ohne besondere Aufforderung durch den Anbieter dafür, dass dem Anbieter alle für die Dienstleistung notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
(2) Ob der Kunde seine Ziele in der Zusammenarbeit erreicht, hängt weiter davon ab, dass er alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, ohne Zögern trifft und nötige Zustimmungen einholt. Der Kunde verpflichtet sich daher, solche Entscheidungen unverzüglich zu treffen und mitzuteilen.
(3) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Anbieters, welche den Anbieter an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein eventuell vereinbarter Terminplan (Meilensteine). Soweit der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb einer Nachfrist von einem Monat erfüllt, verlängert sich die Vertragsdauer um (jeweils) einen Monat. Darüber hinaus ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden die durch ihn verursachten Mehrkosten in Rechnung zu stellen und ggf. Verzugsschaden geltend zu machen. Ansprüche des Anbieters aufgrund Annahmeverzug bleiben unberührt.
(4) Für die Bereitstellung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden digitalen Anschlusses, mit dem die digitalen Inhalte online abgerufen, empfangen und gespeichert werden können, ist der Kunde selbst verantwortlich.
(5) Die Zugangsdaten für eine vom Anbieter bereitgestellte digitale Plattform (persönliche Login-Daten) sind gegen den Zugriff von unberechtigten Dritten zu schützen. Das Passwort an Dritte weiterzugeben ist untersagt und wird straf- und zivilrechtlich verfolgt. Eine Teilnahme an Videokonferenzen darf nicht mit verborgener IP-Adresse erfolgen. Der Anbieter ist berechtigt, den Zugriff auf seine technischen Systeme dauerhaft zu überwachen.
(6) Eine „Korrekturschleife“ ist eine zusammengefasste, konsolidierte Rückmeldung des Kunden zu einem konkret benannten Meilenstein bzw. Deliverable (z. B. Landingpage, Creative, Textversion). Jede Korrekturschleife umfasst eine einzige, zusammenhängende Änderungsaufforderung-Liste, die der Kunde in der dafür vorgesehenen Form (vgl. Abs. 7) übermittelt. Mehrere getrennte Rückmeldungen, die nach Umsetzung einer Korrekturschleife erneut zu Änderungen führen, gelten jeweils als weitere Korrekturschleife.
(7) Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, sind pro Meilenstein maximal zwei kostenfreie Korrekturschleifen enthalten. Der Kunde verpflichtet sich, sein Feedback in Form eines Loom-Videos oder eines gleichwertigen Screen-Recordings mit Bild und Ton zu übermitteln, in dem das Deliverable gezeigt und die Änderungswünsche erläutert werden. Die Dauer des Videos sollte zweckmäßig und konzentriert sein; als Orientierung gilt eine Maximallänge von 10 Minuten. Das Loom-Feedback ist spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Bereitstellung des Deliverables einzureichen. Abweichende Fristen können schriftlich vereinbart werden.
(8) Der Anbieter setzt die innerhalb der vereinbarten Korrekturschleifen angezeigten Änderungen nach Eingang des zulässigen Feedbacks in angemessener Frist um; als Regel gilt eine Umsetzungsfrist von bis zu zehn Werktagen je Korrekturschleife, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Rückmeldungen, die den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang wesentlich erweitern oder verändern, gelten als Change Requests; die näheren Regelungen hierzu finden sich in §7 (Change Request). Kleinere Änderungen und Korrekturen, insbesondere solche, die typischerweise bei One-Pager/Landingpages anfallen (Textanpassungen, Bildtausch, moderate Stiländerungen), bleiben Korrekturschleifen im Sinne dieses §6.
(9) Führt die Durchführung zusätzlicher Korrekturschleifen zu einer Verzögerung des Projektablaufs, so verlängert sich die vertragliche Laufzeit pro angefangener Periode von bis zu vier Kalenderwochen Verzug um jeweils einen zusätzlichen Kalendermonat. Beispiel: Eine durch zusätzliche Korrekturschleifen verursachte Verzögerung von 1–4 Wochen → +1 Kalendermonat; 5–8 Wochen → +2 Kalendermonate usw. Die vorstehende Laufzeitverlängerung gilt unabhängig von Regelungen zum Mitwirkungsverzug nach §6 Abs. 3 und stellt die vereinbarte und vereinfachte Folgenregelung für Verzögerungen durch übernommene bzw. vom Kunden initiierten Mehraufwand dar. Der Kunde bleibt für die verlängerte Laufzeit zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet (monatlicher Retainer); die Parteien können im Einzelfall eine abweichende Vergütungsregel schriftlich vereinbaren.
(10) Reagiert der Kunde nicht innerhalb der in Abs. 6.(7) genannten Frist mit einem zulässigen Loom-Feedback, so fordert der Anbieter den Kunden einmalig schriftlich zur Nachlieferung binnen drei Werktagen auf. Erfolgt danach keine hinreichende Rückmeldung, gilt das jeweilige Deliverable als freigegeben und der Anbieter ist berechtigt, mit den nachfolgenden Projektphasen fortzufahren. Nach einer automatischen Freigabe gelten spätere Änderungswünsche als zusätzliche Korrekturschleifen oder Change Requests; sie werden entsprechend der vorstehenden Regelung behandelt. Rückmeldungen, die nicht den formalen Anforderungen dieses Abschnitts entsprechen (z. B. keine konsolidierte Loom-Aufnahme), kann der Anbieter als unzulässig zurückweisen und den Kunden zur Nachbesserung auffordern.
(11) Die vorstehenden Regeln dienen der Vermeidung von Endlosschleifen und der Sicherstellung planbarer Meilensteine. Sie sind unabhängig von- und ergänzen, die sonstigen Regelungen zur Mitwirkungspflicht und den Folgen bei Mitwirkungsverzug. Sie sind nicht darauf gerichtet, den Kunden unverhältnismäßig zu benachteiligen.
(12) Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er Unternehmer ist und die in diesem Abschnitt geregelten Fristen, Formate (Loom/Screen-Recording) und die Folgewirkung einer nicht rechtzeitigen Rückmeldung zur Kenntnis genommen hat
§ 7 Zurückbehaltungsrecht
(1) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(2) Dem Anbieter steht bis zur vollständigen Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Kunden zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Kunden dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses des Anbieters unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.
§ 8 Change Requests (Leistungsänderungen) / Abgrenzung zu Korrekturschleifen
(1) Die in §6 geregelten Korrekturschleifen betreffen Anpassungen und Korrekturen an bereits gelieferten Deliverables und bleiben von dieser Regelung unberührt. Überschreiten Änderungswünsche den Rahmen der vereinbarten Korrekturschleifen, wirken die dort geregelten Folgen (z. B. Laufzeitverlängerung) ergänzend.
(2) Definition Change Request: Als „Change Request“ gilt jede Änderung, die den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang wesentlich erweitert oder verändert. Typische Beispiele für Change Requests sind insbesondere: • Hinzufügen von weiteren Seiten/Unterseiten (z. B. aus One-Pager wird Multi-Page-Site), • umfassende Neugestaltung einer bereits freigegebenen Seite (Full-Redesign), • Integration neuer technischer Funktionalitäten (z. B. neues Backend, neue Schnittstellen/API, komplexe Formulare, Zahlungsintegration), • Implementierung zusätzlicher Tracking-/Reporting-Systeme, die über die vereinbarte Konfiguration hinausgehen, • Übersetzungen in zusätzliche Sprachen oder sonstige inhaltliche/technische Erweiterungen, die nicht dem ursprünglich vereinbarten Deliverable entsprechen. Für One-Pager/Landingpages gelten als keine Change Requests z. B. Textänderungen, Bildtausch, Anpassungen der vorhandenen Layout-Elemente oder moderate Stil-Änderungen. Als Change Request gilt jedoch das Hinzufügen neuer Sektionen/Pages oder das Ersetzen des grundsätzlichen Designs.
(3) Anfrage & Bearbeitung: Change Requests sind vom Kunden schriftlich bzw. in Textform zu beschreiben. Nach Eingang unterbreitet die Agentur dem Kunden innerhalb von fünf (5) Werktagen ein Angebot mit Leistungsumfang, Preis und Auswirkung auf die Termine. Die Ausführung eines Change Requests beginnt erst nach schriftlicher Bestätigung dieses Angebots durch den Kunden. Auf ausdrücklichen Wunsch und Risiko des Kunden kann die Agentur vorläufig mit der Ausführung beginnen; dies bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) Auswirkung auf Vergütung und Termine: Change Requests werden gesondert bepreist und führen zu einer Anpassung der Projektmeilensteine und -laufzeit; die in §6 vorgesehenen Folgen bei verzögerten oder zusätzlichen Korrekturschleifen bleiben insoweit ergänzend anwendbar. Zahlungen für bestätigte Change Requests unterliegen den Zahlungsbedingungen des Hauptvertrags (§5).
(5) Abgrenzung bei Zweifelsfällen: Sollte unklar sein, ob eine Änderung als Korrekturschleife oder als Change Request zu qualifizieren ist, entscheidet die Agentur nach Treu und Glauben; die Agentur teilt dem Kunden ihre Einstufung schriftlich mit und begründet diese. Gegen die Einstufung kann der Kunde innerhalb von drei (3) Werktagen widersprechen; in diesem Fall unterbreitet die Agentur eine kurze Prüfantwort oder ein Angebot zur Umsetzung.
§ 9 Zugriff, Accounts & Credentials
(1) „Accounts“ im Sinne dieses Paragraphen sind alle vom Kunden eingerichteten oder für den Kunden betriebenen Zugänge und Konten, insbesondere (aber nicht abschließend) Social-Media/Advertising-Konten (z. B. Meta Business Manager, Google Ads), Web-Analytics (z. B. Google Analytics), Tag-Manager (z. B. Google Tag Manager), Content-Management-Systeme, Hosting- und FTP-Konten, E-Mail-Konten, CRM- und Payment-Systeme, API-Keys, Service-Accounts sowie andere technische Zugangsdaten und Schnittstellen.
(2) Sämtliche Accounts verbleiben Eigentum des Kunden. Die Erteilung von Zugriffsrechten begründet kein Eigentumsrecht der Agentur. Der Kunde stellt der Agentur auf Anforderung und in der vereinbarten Form die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugriffsrechte zur Verfügung. Sofern notwendig und technisch möglich, sind der Agentur Administratorrechte zu gewähren. Die Agentur behandelt diese Rechte im Rahmen der vertraglichen Leistung und fügt keine dauerhaften Eigentumsänderungen am Account herbei.
(3) Der Kunde hat Zugangsdaten und Administrator-Zugänge ausschließlich über einen Enterprise-fähigen Passwort-Manager (z. B. 1Password Business, Bitwarden Enterprise oder gleichwertig) oder über eine anderweitig sicher eingerichtete, verschlüsselte Übergabemechanik zur Verfügung zu stellen. Der Austausch von Zugangsdaten per unverschlüsselter E-Mail, Chat oder als Klartext ist untersagt. Der Kunde kann die Agentur entweder (a) als gesonderten Benutzer in seinem Passwort-Manager hinzufügen oder (b) einen dedizierten Agentur-Vault anlegen und die relevanten Zugangsdaten dort bereitstellen. Sofern der Kunde dazu nicht in der Lage ist, regelt eine gesonderte technische Vereinbarung den sicheren Austausch. Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) ist für sämtliche Admin-Accounts verpflichtend; Backup-Codes sind in sicherer Form zur Verfügung zu stellen. API-Keys und Service-Accounts sind auf Weisung des Kunden oder bei Beendigung des Vertrags zu rotieren.
(4) Soweit die jeweilige Plattform/der jeweilige Dienst einen Partner-/Agenturzugriff (z. B. Meta Business Partner, Google Ads Manager-Konto (MCC), Shopify-„Collaborator“, Google Analytics/GA4 Property-Rechte) oder eine vergleichbare Mandanten-/Agentur-Rolle vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, diesen Partnerzugriff in einer Art und mit solchen Zugriffsrechten einzurichten, dass die Agentur zu den für die Leistungserbringung erforderlichen administrativen Funktionen berechtigt ist. Sofern ein Partnerzugriff eingeräumt wird, genügt dieser im Regelfall; eine Übermittlung von Klartext-Passwörtern ist in diesem Fall nicht erforderlich und nicht erwünscht. Die Agentur wird bei eingeräumtem Partnerzugriff keine Passwort-Übermittlung verlangen. Kann aus technischen Gründen kein Partnerzugriff eingerichtet werden, gelten die Regelungen des §7(3) (sichere Übergabe über Passwort-Manager oder gleichwertige verschlüsselte Mechanismen). Der Kunde stellt sicher, dass der eingeräumte Partnerzugriff die für die vereinbarte Leistung zwingend notwendigen Rechte umfasst (z. B. Campaign-Management, Tracking-Konfiguration, Benutzerverwaltung, Einsicht/Reporting). Fehlt eine notwendige Berechtigung, so verpflichtet sich der Kunde, diese auf Anforderung kurzfristig zu erweitern.
(5) Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs als Administrator zu handeln, technische Konfigurationen vorzunehmen und Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen zu autorisieren. Die Agentur darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden keine dauerhaften Eigentumsübertragungen der Accounts veranlassen. Die Agentur führt Änderungen an Zugangsdaten, Rollen und Rechte-Vergaben protokollarisch und stellt dem Kunden auf Nachfrage eine Zusammenfassung der vorgenommenen Administrations-Änderungen zur Verfügung.
(6) Soweit die Agentur Service-Accounts, API-Keys oder sonstige technische Zugänge im Namen des Kunden anlegt, geschieht dies im Auftrag und als treuhänderische Tätigkeit; alle Rechte daran verbleiben beim Kunden. Die Agentur übergibt die Zugangsdaten und dokumentiert die Anlage, Management-Regeln und Löschfristen. Die Agentur empfiehlt regelmäßige Rotation von API-Keys und Service-Accounts; auf Weisung des Kunden setzt sie Rotation/Neuausstellung um.
(7) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten zur Verfügungstellung oder zur Sicherstellung der für die Agentur notwendigen Zugriffe nicht nach, ist die Agentur berechtigt, projektbezogen Leistungen auszusetzen. In diesem Fall gelten die Regelungen zu Verzögerungen und Laufzeitverlängerungen gemäß §6.9. Sollte ein Account temporär gesperrt werden (z. B. durch Plattformen) und die Sperre auf Kundenseitige Verhaltensweisen oder fehlende Mitwirkung zurückzuführen sein, haftet die Agentur nicht für daraus resultierende Verzögerungen oder entgangene Werbewirkungen.
(8) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses übergibt die Agentur dem Kunden sämtliche Zugangsdaten, Dokumentationen, Verwaltungsprotokolle und ggf. Exportdateien innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Wirksamwerden der Beendigung. Vor Übergabe löscht die Agentur alle in ihrem Verantwortungsbereich gespeicherten Zugangsdaten, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Soweit die Agentur eigene Zugangsdaten oder agenturseitig verwaltete Service-Accounts verwendet hat, wird sie dem Kunden die Übergabe / Übergangsmaßnahmen ermöglichen und erforderliche Schlüssel/Passwörter über den vereinbarten Passwort-Manager bereitstellen.
(9) Die Parteien vereinbaren für Notfälle einen definierten Eskalationsweg; in berechtigten Notfällen ist die Agentur berechtigt, temporär weitergehende Maßnahmen zur Sicherstellung des Betriebs zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind unverzüglich dem Kunden zu berichten. Für den Fall, dass der Kunde den Zugang verweigert und dadurch kritische Sicherungs- oder Betriebshandlungen verhindert, gelten die Regelungen zur Mitwirkung und Verzögerung (§6).
(10) Die Agentur trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der ihr zugänglichen Zugangsdaten (Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkung, Protokollierung). Die Agentur gestattet auf berechtigte Anfrage des Kunden eine beschränkte Sicherheitsüberprüfung oder legt eine Zusammenfassung der getroffenen Maßnahmen vor. Bei Beanstandungen stellt die Agentur angemessene Nachbesserungen sicher.
(11) Für Schäden, die aus dem unsachgemäßen Umgang mit Zugangsdaten resultieren (z. B. Weitergabe per unverschlüsselter Kommunikationswege durch den Kunden), haftet die Partei, die die Pflicht zur sicheren Bereitstellung oder Geheimhaltung verletzt hat. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Agentur für einfache Fahrlässigkeit bei der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten der Höhe nach auf die typisch vorhersehbaren Schäden begrenzt; maximal haftet die Agentur jedoch in der Höhe der vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor Schadenseintritt geleisteten Vergütung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Kunde hält die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Kunde Zugangsdaten unverschlüsselt übermittelt oder keine erforderlichen Rechte für die Nutzung Dritter Inhalte/Bilder/Schriften eingeholt hat.
§ 10 Ad-Spend, Third-Party-Costs und Plattform-Risiken
(1) „Ad-Spend“ bezeichnet alle direkt an Werbe-/Plattformbetreiber zu zahlenden Aufwendungen zur Ausspielung von Werbung. „Third-Party-Costs“ sind sonstige Fremdkosten, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind (z. B. Domains, Hosting, SaaS-Tools, Stock-Assets, Plugins, API-Keys).
(2) Ad-Spend und Third-Party-Costs trägt der Kunde. Die Agentur übernimmt die technische Verwaltung und konzeptionelle Steuerung der eingesetzten Konten nur im Rahmen der vereinbarten Dienstleistungen. Die Agentur leistet keine Vorauszahlungen für Ad-Spend oder Third-Party-Costs und übernimmt keine Zahlungspflicht gegenüber Dritten. Zahlungen sind vom Kunden direkt an die jeweiligen Drittanbieter zu leisten oder über eine vom Kunden eingeräumte Zahlungsberechtigung abzuwickeln. Die Agentur stellt diese Drittanbieterkosten nicht in Rechnung.
(3) Im Rahmen des Kickoff-/Onboarding- und Strategiegesprächs vereinbaren die Parteien das für die Durchführung der Kampagnen erforderliche Tagesbudget (Ad-Spend) sowie die grundlegenden Maßnahmen. Die Agentur berät hinsichtlich der Höhe und Struktur des Budgets; die finale Budgetentscheidung trifft der Kunde. Auf Basis der im Kickoff vereinbarten Budget- und Maßnahmeparameter startet die Agentur die Umsetzung; es bedarf grundsätzlich keiner gesonderten weiteren Freigabe. Die Agentur handelt dabei nach den vereinbarten Vorgaben und nach Maßgabe der Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden gemäß §6.
(4) Für die technisch erforderliche Conversion-Implementierung ist ein kostenpflichtiger Account bei OnePage im Tarif „Advanced“ erforderlich. Die Kosten hierfür betragen derzeit € 69,90 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Monat und sind nicht Bestandteil dieses Angebots. Der Kunde bezahlt das OnePage-Abonnement direkt an den Anbieter von OnePage; die Agentur stellt diese Kosten nicht in Rechnung. Änderungen der Preise oder Leistungsbedingungen von OnePage können vorkommen; solche Preiserhöhungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt und die erhöhten Kosten sind vom Kunden zu tragen.
(5) Die Agentur übernimmt keine Gewähr für Verfügbarkeit, Auslieferung oder Performance auf Drittplattformen (z. B. Algorithmus-Änderungen, Anzeigenablehnungen, Konto-Sperrungen, technische Ausfälle). Für Schäden, die aus dem Verhalten von Plattformen resultieren, haftet die Agentur nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die weiteren Haftungsregelungen des §8 bleiben unberührt.
(6) Ist kein verfügbares Budget vorhanden oder bestehen Sperrungen/Restriktionen seitens der Plattformen, ist die Agentur berechtigt, Kampagnen zu pausieren. Verzögerungen oder Mehrkosten aus diesen Gründen gelten als vom Kunden zu verantwortende Verzögerungen im Sinne von §6.
(7) Sämtliche Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden sind abschließend in §6 geregelt; wiederholende Darstellungen an dieser Stelle entfallen.
§ 11 Haftung, Verjährung
(1) Der Anbieter haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Anbieter für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden und nicht unter Absatz (1) fallen, haftet der Anbieter nur, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) betrifft, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt; höchstens jedoch auf die vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem Schadenseintritt an den Anbieter geleistete Vergütung.
(3) Soweit in Absatz (1) und (2) nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Anbieters für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters beruht oder die Haftung zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.
(4) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, Ausfälle oder Leistungsminderungen, die durch Dritte (z. B. Werbeplattformen, Hosting-Provider, Subprozessoren) verursacht werden, sofern diese nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Anbieters beruhen. Soweit die Parteien für bestimmte Drittleistungen eine abweichende Regelung getroffen haben (z. B. in den Angeboten), geht diese spezielle Regelung vor.
(5) Die Haftung des Anbieters für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßig durchgeführten, angemessenen Datensicherungen eingetreten wäre, es sei denn, der Anbieter hat den Datenverlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(6) Ansprüche des Kunden verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige gesetzlich zwingende Ansprüche oder für Ansprüche, die auf vorsätzlichen Pflichtverletzungen beruhen.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für gesetzlich zwingende Haftungen (z. B. Produkthaftung) und nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 12 Laufzeit, Kündigung
(1) Eine vorzeitige Kündigung von Verträgen mit fester Laufzeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen sind Stornierungen und andere Vertragsauflösungen nicht möglich.
(2) Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der Anbieter kann den Vertrag insbesondere außerordentlich kündigen und die Leistungen einstellen, wenn er im Fall der Ratenzahlung oder eines Laufzeitvertrages mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber dem Anbieter in Verzug ist. Der Anbieter kann dann die gesamte Restforderung bzw. ausstehende Vergütung, die bis zum Laufzeitende fällig werden würde, als Schadensersatz geltend machen.
(3) Bei einer vereinbarten Laufzeit endet das Vertragsverhältnis mit deren Ablauf, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Kündigung ist vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht möglich.
(4) Freie Kündigungsrechte sind während der Laufzeit des Vertrags ausgeschlossen.
(5) Sofern eine automatische Verlängerung vereinbart ist, verlängert sich die Zusammenarbeit jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht zuvor zum jeweiligen Laufzeitende mit der vereinbarten Frist, mindestens aber zwei Monate, gekündigt wird. Kündigungen bedürfen hierfür der Schriftform.
§ 13 Urheberrecht
(1) Sämtliche vom Anbieter im Rahmen dieses Vertrages erstellten Arbeitsergebnisse (z. B. Konzepte, Texte, Grafiken, Fotos, Videos, Designs, Quellcode, Templates, Automations-Workflows sowie sonstige Medien und Dokumentationen) sind geistiges Eigentum des Anbieters, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Agentur-Vorlagen, internen Tools, Prozesse, Bibliotheken und sonstiges Know-How verbleiben ausschließliches Eigentum des Anbieters; der Anbieter ist berechtigt, diese auch in anderen Projekten zu verwenden.
(3) Soweit der Anbieter dem Kunden vertraglich geschuldete finale Arbeitsergebnisse liefert, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht-exklusives, nicht-übertragbares, nicht-sublicenzierbares, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an diesen finalen Arbeitsergebnissen ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke. Abweichende Vereinbarungen (z. B. exklusive Rechte, weitergehende Übertragungen) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) Die Überlassung von Quell- bzw. Editierdateien (z. B. PSD, Figma-Dateien, Source-Code) erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung; eine andere Regelung ist möglich und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(5) In die Arbeitsergebnisse eingebundene Drittinhalte (z. B. Stock-Fotos, Fonts, Plugins, Lizenzen Dritter) sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Kunden zu lizenzieren oder vom Kunden zu tragen. Beschafft der Anbieter auf Wunsch die Lizenzen, werden die hierfür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Der Anbieter sichert zu, dass seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen frei von Rechten Dritter sind. Für Ansprüche Dritter aus einer Verletzung von Rechten haftet der Anbieter, soweit die Pflichtverletzung auf einer Leistung des Anbieters beruht. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Materialien oder Instruktionen des Kunden beruhen (z. B. vom Kunden gelieferte Texte, Bilder, Logodaten).
(7) Bei Zahlungsverzug oder sonstiger Verletzung wesentlicher Vertrags- bzw. Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden ist der Anbieter berechtigt, die Nutzung der Arbeitsergebnisse zu untersagen bzw. die Überlassung von Quell-/Editierdateien auszusetzen, bis der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt hat.
(8) Sonstige gesetzliche Urheber- und Leistungsschutzrechte bleiben unberührt. Der Anbieter ist berechtigt, die Zusammenarbeit und die Arbeitsergebnisse als Referenz zu verwenden, soweit dies nicht die Geheimhaltungsvereinbarungen der Parteien verletzt (vgl. §15 Vertraulichkeit).
§ 14 Unterlagen des Kunden
(1) Der Anbieter ist berechtigt, vom Kunden erteilte Auskünfte und übergebene Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Anbieter nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass dem Anbieter überlassenes Material (z.B. Fotos und Texte) frei von Rechten Dritter oder die Rechte vertraglich geklärt sind. Der Kunde stellt den Anbieter insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter einschließlich der entstehenden Kosten frei.
(3) Nach Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat der Anbieter auf Verlangen des Kunden alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag vom Kunden oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Anbieter und dem Kunden und für die Schriftstücke, die der Kunde bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Anbieter kann von Unterlagen, die an den Kunden zurückgehen, Kopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Die Vertragsparteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurückzugeben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.
(5) Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart.
(6) Gesetzliche datenschutzrechtliche Pflichten bleiben unberührt.
§ 15 Vertraulichkeit, Äußerungen
(1) Die Parteien bewahren Stillschweigen über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, es sei denn, dass die jeweils andere Partei sie von dieser Verpflichtung entbindet.
(2) Sofern der Kunde online oder offline an Besprechungen oder Videokonferenzen mit dem Anbieter oder anderen Kunden des Anbieters teilnimmt, hat der Kunde gegenüber Dritten vollständig Stillschweigen über alle besprochenen Inhalte zu bewahren. Eine Verbreitung dieser Informationen ist verboten. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die Netiquette zu wahren, sich höflich zu verhalten und keine Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, insbesondere in einer vom Anbieter veranstalteten Facebook-Gruppe. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden bei wiederholter schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten auszuschließen, ohne dass dies die übrigen vertraglichen Verpflichtungen des Kunden berührt.
(3) Dem Anbieter ist gestattet, den Kunden namentlich und unter Wiedergabe seiner Logos bzw. Marken als Referenz zu nennen und für seine eigenen Werbezwecke über die Zusammenarbeit in Bild und Ton zu berichten, auch nach Vertragsende.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Auftragsgebers.
(5) Die Vertragsparteien verhalten sich wertschätzend und wohlwollend gegenüber der jeweils anderen Partei. Sie äußern sich, sofern sie nicht ohnehin der Geheimhaltung unterliegen, wertschätzend über die jeweils andere Partei, insbesondere öffentlich oder gegenüber Dritten. Der Anbieter behält sich vor, jede rechtswidrige, unsachgemäße oder sachgrundlose Äußerung über ihn und seine Leistungen, gleich ob durch den Kunden oder Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, mit rechtlichen Mitteln zu verfolgen.
(6) Soweit zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Screen-/Videoaufnahmen (z. B. Loom) anfallen, werden diese personenbezogenen Daten zur Durchführung des Vertrags verarbeitet. Die näheren Regelungen zu Zweck, Art der verarbeiteten Daten, Aufbewahrungsfristen, technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Einbindung von Subprozessoren regelt der zwischen den Parteien abgeschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
(7) Zur Regelung der Verarbeitung personenbezogener Daten schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Der AVV regelt insbesondere die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Liste der eingesetzten Subprozessoren, technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), Lösch- und Aufbewahrungsfristen (insbesondere für Loom/Video-Aufnahmen: bis zu 12 Monate), sowie Regelungen zu internationalen Datenübermittlungen und Audit-Rechten. Der AVV ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen; der Kunde verpflichtet sich, den AVV vor oder bei Vertragsschluss zu unterzeichnen. Ohne einen unterzeichneten AVV ist die Agentur berechtigt, die Verarbeitung personenbezogener Daten und die hiervon abhängigen Leistungen bis zur Unterzeichnung zurückzustellen.
§ 16 Elektronische Kommunikation
(1) Die Kommunikation zwischen dem Anbieter und dem Kunden kann auch per E-Mail, Chat-Messenger oder Direktnachrichten erfolgen. Soweit der Kunde eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt wie etwa eine Verschlüsselung von E-Mails, wird der Kunde den Anbieter entsprechend in Textform informieren.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Vertragssprache ist deutsch.
(2) Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Anbieters. In allen übrigen Fällen bleibt der gesetzliche Gerichtsstand unberührt. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt für Regelungslücken.
Stand: August 2025