§ 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Pohlmann & Nothers Pohlmann Performance Marketing GbR – nachstehend „Anbieter“ genannt – und ihren Kunden.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Die Angebote des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer und Kaufleute im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde steht dafür ein, dass dies bei ihm zutrifft und er die Leistungen des Anbieters ausschließlich zum Aufbau oder dem Ausbau einer gewerblichen oder nebengewerblichen Tätigkeit bucht.
(4) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters in der Fassung zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Der verbindliche Umfang der vom Anbieter geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot des Anbieters, nicht jedoch nach allgemeinen werblichen Informationen im Internet oder anderen Medien. Besprochene Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind nur bei Bestätigung in Schrift- oder Textform verbindlich.
(2) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen im Bereich Online-Marketing, insbesondere in der strategischen Beratung, der Erstellung und Betreuung bezahlter Werbekampagnen (z. B. auf Meta-Plattformen), dem Aufbau von Marketing-Funnels sowie begleitenden Maßnahmen wie Schulungen, Workshops oder individueller Vertriebsberatung. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder vertraglichen Vereinbarung. Der Anbieter behält sich vor, einzelne Dienstleistungen anzubieten oder einzustellen. Die Leistungen können einmalig, über einen definierten Zeitraum oder in Form wiederkehrender Termine erbracht werden
(3) Der Anbieter kann Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen, um vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen. Ein Anspruch auf Mitwirkung einer bestimmten Person besteht nicht.
(4) Der Anbieter verpflichtet sich gemäß der Natur seiner angebotenen Dienstleistungen nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, wie das Erreichen bestimmter Umsatzzahlen oder Kennzahlen.
(5) Sind zwischen Anbieter und Kunden feste Termine zur Besprechung vereinbart, sind diese verbindlich. Eine Nachholung oder Verschiebung ist nicht möglich, es sei denn das der Anbieter an der Leistungserbringung verhindert ist.
(6) Zusätzliche Kosten, die über den Vertragsgegenstand hinausgehen, wie Werbekosten, Werbekampagnen und zusätzliche Programmierleistungen, werden nicht vom Anbieter getragen. Bei Vertragsschluss des Kunden mit Dritten tritt der Anbieter nicht als Bevollmächtigter oder Erfüllungsgehilfe auf.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen automatisierte Prozesse, Integrationen und technische Hilfsmittel (z. B. Schnittstellen / Conversion-APIs) einzusetzen. Soweit hierfür technische Zugänge, API-Keys oder Partnerrechte erforderlich sind, hat der Kunde diese rechtzeitig und in der für die Leistungserbringung erforderlichen Form bereitzustellen (vgl. §9). Die datenschutzrechtliche Verarbeitung im Rahmen automatisierter Abläufe wird durch den zwischen den Parteien abzuschließenden AVV geregelt. Für Störungen, Ausfälle oder Funktionsänderungen von Drittanbietern (z. B. Plattform-APIs, Cloud-Services) haftet der Anbieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; weitergehende Haftungsregelungen richten sich nach §11.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Allgemein angebotene Dienstleistungen des Anbieters stellen kein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Sie laden den Kunden nur ein, dem Anbieter ein verbindliches Angebot zu machen.
(2) Der Vertrag zwischen dem Anbieter und Kunden kommt zustande, wenn sich beide über den Vertragsschluss einig sind und dies übereinstimmend erklären. Die Erklärungen bedürfen keiner speziellen Form. Der Vertrag kann daher zum Beispiel in einer Videokonferenz, per Chat, Telefon, E-Mail, Fax oder schriftlich geschlossen werden, zum Beispiel durch Bestätigung eines per E-Mail oder Messenger übersandten Angebotes in Textform. Der Kunde willigt ein, dass der Anbieter das Telefonat, die Video-Konferenz oder den Chat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet. Im Falle einer Video-Konferenz oder einem Telefonat kann der Vertrag im Gespräch abgeschlossen werden.
(3) Sofern der Kunde ein Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag durch Annahme des Angebots durch den Anbieter zustande, indem diese dem Kunden eine Bestätigung in Textform oder die Anmeldedaten für ein vom Anbieter bereitgestelltes Kundenportal übersendet.
§ 4 Vergütung
(1) Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung ist im jeweiligen Angebot des Anbieters angegeben und verbindlich.
(2) Mitgeteilte Preise sind Nettopreise, hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(3) Der Anbieter kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Erfüllung der Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
(4) Mehrere Kunden desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.
§ 5 Zahlung, Rechnung
(1) Die geschuldete Vergütung ist, sofern nicht zwischen den Parteien individuell etwas Anderes vereinbart ist, sofort in voller Höhe nach Vertragsschluss fällig. Bei Ratenzahlung ist die jeweilige Rate im Voraus für den jeweiligen Leistungszeitraum fällig. Der Anbieter kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Erfüllung der Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
(2) Mitgeteilte Preise sind Nettopreise; die gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zu tragen, sofern sie anfällt. Mehrere Kunden desselben Auftrages haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Zahlung aller Rechnungsforderungen erfolgt grundsätzlich per SEPA-Lastschrift durch Einzugsermächtigung oder über externe Zahlungsdienstleister (z. B. Stripe, GoCardless) beziehungsweise eine anderweitig vereinbarte Zahlungsweise. Der Kunde teilt dem Anbieter bei Vertragsschluss eine SEPA-fähige Bankverbindung mit, sofern SEPA vereinbart ist.
(4) SEPA-Lastschrift / Einzugsermächtigung:
(a) Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift erteilt der Kunde der Pohlmann Performance Marketing GbR ein SEPA-Lastschriftmandat und ermächtigt den Anbieter, fällige Zahlungen vom im Vertrag genannten Konto einzuziehen. Der Kunde sichert zu, Kontoinhaber zu sein oder über die erforderliche Einzugsermächtigung zu verfügen.
(b) Die Vorankündigung der Abbuchung (Pre-Notification) erfolgt in Übereinstimmung mit Absatz (8). Der Kunde stellt sicher, dass das angegebene Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung ausreichend gedeckt ist.
(c) Der Einzug kann im Auftrag des Anbieters über einen Zahlungsdienstleister erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass die für die Durchführung der SEPA-Lastschrift notwendigen Zahlungsdaten an den beauftragten Zahlungsdienstleister weitergegeben werden; die Abwicklung richtet sich nach den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters. Die Agentur haftet nicht für Ausfallrisiken des Zahlungsdienstleisters, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Agentur beruhen.
(d) Kosten, die aufgrund einer Rücklastschrift oder unberechtigter Rückbuchungen entstehen (z. B. Bankgebühren, Chargebacks), trägt der Kunde; der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, zusätzlich eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von € 15,00 je Rücklastschrift in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender, tatsächlich entstandener Schäden bleibt vorbehalten.
(e) Der Kunde kann das SEPA-Mandat jederzeit gegenüber dem Anbieter widerrufen; bereits autorisierte Abbuchungen bleiben hiervon unberührt. Nach Widerruf stellt der Anbieter künftige Einzüge ein und kann eine alternative Zahlungsweise (z. B. Vorkasse oder Kartenzahlung) verlangen.
(5) Zahlungen können auch über andere vom Anbieter akzeptierte Zahlungsarten erfolgen; weitere Details ergeben sich aus den Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters, die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden.
(6) Kann eine Lastschrift nicht eingezogen werden und erfolgt eine Rücklastschrift, so hat der Kunde den betreffenden Betrag innerhalb von fünf Werktagen nach Rückbuchung an den Anbieter zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu erstatten. Bei wiederholter Rücklastschrift oder anhaltendem Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen auszusetzen, die vom Kunden gewünschte Zahlungsweise zu ändern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Sofern die Agentur Rechnungen von Dritten entgegennimmt oder buchhalterisch verarbeitet, erfolgt die Abrechnung dieser Posten stets gesondert und netto an den Kunden; die wirtschaftliche Verpflichtung gegenüber Drittanbietern bleibt beim Kunden. Die Agentur leistet keine Vorauszahlungen für Ad-Spend oder Third-Party-Costs und übernimmt keine Zahlungspflicht gegenüber Dritten.
(8) Die Ankündigung der Belastung des Bankkontos (Pre-Notification) erfolgt in Textform (z. B. E-Mail) mindestens einen Geschäftstag vor dem Einzugstag, sofern nicht eine andere Vorankündigung vereinbart ist. Rechnungsbeträge werden nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, jedoch nicht vor Ablauf der Pre-Notification-Frist fällig.
(9) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung vom Anbieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es bei Dienstleistungen entscheidend von seiner Mitwirkung abhängt, ob und wie schnell er eigene Ziele und Erfolge erreicht. Seine Mitwirkung ist daher von zentraler Bedeutung für den Nutzen, den er aus dem Vertrag ziehen kann. Der Kunde sorgt daher auch ohne besondere Aufforderung durch den Anbieter dafür, dass dem Anbieter alle für die Dienstleistung notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
(2) Ob der Kunde seine Ziele in der Zusammenarbeit erreicht, hängt weiter davon ab, dass er alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, ohne Zögern trifft und nötige Zustimmungen einholt. Der Kunde verpflichtet sich daher, solche Entscheidungen unverzüglich zu treffen und mitzuteilen.
(3) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Anbieters, welche den Anbieter an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein eventuell vereinbarter Terminplan (Meilensteine). Soweit der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb einer Nachfrist von einem Monat erfüllt, verlängert sich die Vertragsdauer um (jeweils) einen Monat. Darüber hinaus ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden die durch ihn verursachten Mehrkosten in Rechnung zu stellen und ggf. Verzugsschaden geltend zu machen. Ansprüche des Anbieters aufgrund Annahmeverzug bleiben unberührt.
(4) Für die Bereitstellung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden digitalen Anschlusses, mit dem die digitalen Inhalte online abgerufen, empfangen und gespeichert werden können, ist der Kunde selbst verantwortlich.
(5) Die Zugangsdaten für eine vom Anbieter bereitgestellte digitale Plattform (persönliche Login-Daten) sind gegen den Zugriff von unberechtigten Dritten zu schützen. Das Passwort an Dritte weiterzugeben ist untersagt und wird straf- und zivilrechtlich verfolgt. Eine Teilnahme an Videokonferenzen darf nicht mit verborgener IP-Adresse erfolgen. Der Anbieter ist berechtigt, den Zugriff auf seine technischen Systeme dauerhaft zu überwachen.
(6) Eine „Korrekturschleife“ ist eine zusammengefasste, konsolidierte Rückmeldung des Kunden zu einem konkret benannten Meilenstein bzw. Deliverable (z. B. Landingpage, Creative, Textversion). Jede Korrekturschleife umfasst eine einzige, zusammenhängende Änderungsaufforderung-Liste, die der Kunde in der dafür vorgesehenen Form (vgl. Abs. 7) übermittelt. Mehrere getrennte Rückmeldungen, die nach Umsetzung einer Korrekturschleife erneut zu Änderungen führen, gelten jeweils als weitere Korrekturschleife.
(7) Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, sind pro Meilenstein maximal zwei kostenfreie Korrekturschleifen enthalten. Der Kunde verpflichtet sich, sein Feedback in Form eines Loom-Videos oder eines gleichwertigen Screen-Recordings mit Bild und Ton zu übermitteln, in dem das Deliverable gezeigt und die Änderungswünsche erläutert werden. Die Dauer des Videos sollte zweckmäßig und konzentriert sein; als Orientierung gilt eine Maximallänge von 10 Minuten. Das Loom-Feedback ist spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Bereitstellung des Deliverables einzureichen. Abweichende Fristen können schriftlich vereinbart werden.
(8) Der Anbieter setzt die innerhalb der vereinbarten Korrekturschleifen angezeigten Änderungen nach Eingang des zulässigen Feedbacks in angemessener Frist um; als Regel gilt eine Umsetzungsfrist von bis zu zehn Werktagen je Korrekturschleife, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Rückmeldungen, die den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang wesentlich erweitern oder verändern, gelten als Change Requests; die näheren Regelungen hierzu finden sich in §7 (Change Request). Kleinere Änderungen und Korrekturen, insbesondere solche, die typischerweise bei One-Pager/Landingpages anfallen (Textanpassungen, Bildtausch, moderate Stiländerungen), bleiben Korrekturschleifen im Sinne dieses §6.
(9) Führt die Durchführung zusätzlicher Korrekturschleifen zu einer Verzögerung des Projektablaufs, so verlängert sich die vertragliche Laufzeit pro angefangener Periode von bis zu vier Kalenderwochen Verzug um jeweils einen zusätzlichen Kalendermonat. Beispiel: Eine durch zusätzliche Korrekturschleifen verursachte Verzögerung von 1–4 Wochen → +1 Kalendermonat; 5–8 Wochen → +2 Kalendermonate usw. Die vorstehende Laufzeitverlängerung gilt unabhängig von Regelungen zum Mitwirkungsverzug nach §6 Abs. 3 und stellt die vereinbarte und vereinfachte Folgenregelung für Verzögerungen durch übernommene bzw. vom Kunden initiierten Mehraufwand dar. Der Kunde bleibt für die verlängerte Laufzeit zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet (monatlicher Retainer); die Parteien können im Einzelfall eine abweichende Vergütungsregel schriftlich vereinbaren.
(10) Reagiert der Kunde nicht innerhalb der in Abs. 6.(7) genannten Frist mit einem zulässigen Loom-Feedback, so fordert der Anbieter den Kunden einmalig schriftlich zur Nachlieferung binnen drei Werktagen auf. Erfolgt danach keine hinreichende Rückmeldung, gilt das jeweilige Deliverable als freigegeben und der Anbieter ist berechtigt, mit den nachfolgenden Projektphasen fortzufahren. Nach einer automatischen Freigabe gelten spätere Änderungswünsche als zusätzliche Korrekturschleifen oder Change Requests; sie werden entsprechend der vorstehenden Regelung behandelt. Rückmeldungen, die nicht den formalen Anforderungen dieses Abschnitts entsprechen (z. B. keine konsolidierte Loom-Aufnahme), kann der Anbieter als unzulässig zurückweisen und den Kunden zur Nachbesserung auffordern.
(11) Die vorstehenden Regeln dienen der Vermeidung von Endlosschleifen und der Sicherstellung planbarer Meilensteine. Sie sind unabhängig von- und ergänzen, die sonstigen Regelungen zur Mitwirkungspflicht und den Folgen bei Mitwirkungsverzug. Sie sind nicht darauf gerichtet, den Kunden unverhältnismäßig zu benachteiligen.
(12) Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er Unternehmer ist und die in diesem Abschnitt geregelten Fristen, Formate (Loom/Screen-Recording) und die Folgewirkung einer nicht rechtzeitigen Rückmeldung zur Kenntnis genommen hat
§ 7 Zurückbehaltungsrecht
(1) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(2) Dem Anbieter steht bis zur vollständigen Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Kunden zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Kunden dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses des Anbieters unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.
§ 8 Change Requests (Leistungsänderungen) / Abgrenzung zu Korrekturschleifen
(1) Die in §6 geregelten Korrekturschleifen betreffen Anpassungen und Korrekturen an bereits gelieferten Deliverables und bleiben von dieser Regelung unberührt. Überschreiten Änderungswünsche den Rahmen der vereinbarten Korrekturschleifen, wirken die dort geregelten Folgen (z. B. Laufzeitverlängerung) ergänzend.
(2) Definition Change Request: Als „Change Request“ gilt jede Änderung, die den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang wesentlich erweitert oder verändert. Typische Beispiele für Change Requests sind insbesondere:
• Hinzufügen von weiteren Seiten/Unterseiten (z. B. aus One-Pager wird Multi-Page-Site),
• umfassende Neugestaltung einer bereits freigegebenen Seite (Full-Redesign),
• Integration neuer technischer Funktionalitäten (z. B. neues Backend, neue Schnittstellen/API, komplexe Formulare, Zahlungsintegration),
• Implementierung zusätzlicher Tracking-/Reporting-Systeme, die über die vereinbarte Konfiguration hinausgehen,
• Übersetzungen in zusätzliche Sprachen oder sonstige inhaltliche/technische Erweiterungen, die nicht dem ursprünglich vereinbarten Deliverable entsprechen.
Für One-Pager/Landingpages gelten als keine Change Requests z. B. Textänderungen, Bildtausch, Anpassungen der vorhandenen Layout-Elemente oder moderate Stil-Änderungen. Als Change Request gilt jedoch das Hinzufügen neuer Sektionen/Pages oder das Ersetzen des grundsätzlichen Designs.
(3) Anfrage & Bearbeitung: Change Requests sind vom Kunden schriftlich bzw. in Textform zu beschreiben. Nach Eingang unterbreitet die Agentur dem Kunden innerhalb von fünf (5) Werktagen ein Angebot mit Leistungsumfang, Preis und Auswirkung auf die Termine. Die Ausführung eines Change Requests beginnt erst nach schriftlicher Bestätigung dieses Angebots durch den Kunden. Auf ausdrücklichen Wunsch und Risiko des Kunden kann die Agentur vorläufig mit der Ausführung beginnen; dies bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) Auswirkung auf Vergütung und Termine: Change Requests werden gesondert bepreist und führen zu einer Anpassung der Projektmeilensteine und -laufzeit; die in §6 vorgesehenen Folgen bei verzögerten oder zusätzlichen Korrekturschleifen bleiben insoweit ergänzend anwendbar. Zahlungen für bestätigte Change Requests unterliegen den Zahlungsbedingungen des Hauptvertrags (§5).
(5) Abgrenzung bei Zweifelsfällen: Sollte unklar sein, ob eine Änderung als Korrekturschleife oder als Change Request zu qualifizieren ist, entscheidet die Agentur nach Treu und Glauben; die Agentur teilt dem Kunden ihre Einstufung schriftlich mit und begründet diese. Gegen die Einstufung kann der Kunde innerhalb von drei (3) Werktagen widersprechen; in diesem Fall unterbreitet die Agentur eine kurze Prüfantwort oder ein Angebot zur Umsetzung.